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3G am Arbeitsplatz
Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen. Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Gesetz.
Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz:
- Wenn im Betrieb „physischer Kontakt“ zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, soll demnach der Zutritt nur noch mit Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellem Testnachweis (oder maximal 48 Stunden altem PCR-Test) möglich sein.
- Nach § 28b Absatz 1 IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigten beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen.
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Ungeimpfte Arbeitnehmer müssen jeden Tag einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.
Ziel der Einführung von 3G am Arbeitsplatz:
Die Regelung soll dazu beitragen, die akute vierte Infektionswelle möglichst schnell zu brechen und das allgemeine Infektionsgeschehen in Deutschland effizient einzudämmen. Dafür müssen auch am Arbeitsplatz mögliche Infektionsketten wirksam unterbrochen werden.
Wann liegt „möglicher physischer Kontakt“ im Betrieb vor:
Die Möglichkeit physischer Kontakte liegt vor, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt.
Fragerecht bzgl. Impfstatus:
- Unternehmen haben zwar auch jetzt kein ausdrückliches Fragerecht in Bezug auf den Impfstatus ihrer Mitarbeiter.
- Nach § 28b Infektionsschutzgesetz müssen Arbeitgeber aber einen Nachweis verlangen, dass eines der 3Gs erfüllt ist.
- Wer seinen Impfstatus nicht preisgeben will, muss dann künftig einen negativen Corona-Test vorweisen.
Müssen Beschäftigte für Testkosten aufkommen:
- Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie entsprechende Testnachweise vorlegen können.
- Der Arbeitgeber muss also den Test nicht anbieten und auch nicht die Kosten für den Test tragen. Es gilt somit nicht die sonst übliche Regelung, dass der Arbeitgeber die Kosten des Arbeitsschutzes zu tragen hat.
- Es gelten aber die allgemeinen Regelugen zu den Testangeboten, also zu den kostenfreien Bürgertests und den vorgeschriebenen Testangeboten der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann also den allgemeinen Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche, der unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus gilt, nutzen. Zudem muss der Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche einen kostenlosen zertifizierten Test anbieten. Für die restlichen Arbeitstage muss der Arbeitnehmer die täglichen Tests selbst bezahlen. Im Endeffekt werden also die Kosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
- Die Nutzung weiterer Testangebote des Arbeitgebers nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist indes nur ausreichend, wenn der Arbeitgeber Testungen unter Aufsicht anbietet.
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Vom Arbeitgeber angebotene Selbsttests zur Eigenanwendung ohne Aufsicht sind nicht ausreichend. Daraus folgt, dass die getestete Person in diesem Fall keinen Nachweis im Fall einer Kontrolle erbringen kann.
Ist die Testzeit Arbeitszeit:
- Grundsätzlich müssen die Tests vor Betreten der Arbeitsstätte vorgelegt werden, zum anderen sind auch betriebliche Testungen unter Aufsicht nach dem Wortlaut des Gesetzes „unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme“ durchzuführen.
- Es handelt sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, die keine vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt.
Was ist bei der Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitsgebers zu beachten:
- Der Arbeitgeber kann unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes geeignete Beschäftigte oder Dritte mit der Beaufsichtigung und Dokumentation beauftragen.
- Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen Probanden das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanordnung des verwendeten Tests durchführen.
- Sie müssen hierzu entsprechend unterwiesen werden. Die Unterweisung soll auch auf die für die Testung unter Aufsicht erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen für alle Beteiligten eingehen.
- Name, Vorname von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind zum Beispiel in einer Tabelle – ggf. auch digital – zu dokumentieren.
Welche Bereiche zählen zu Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG:
Arbeitsstätten sind in § 2 Absatz 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung definiert.
Arbeitsstätten sind demnach:
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
- Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
- Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.
- Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören z.B. Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.
Welche Personen zählen als Beschäftigte:
Alle Personen, die nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche definiert werden.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Auswirkungen der 3G-Regelung auf das Homeoffice:
Arbeitsplätze im Homeoffice sind keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG, so dass Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, keinen entsprechenden Nachweispflichten unterliegen. Ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Homeoffice lässt sich aus den Nachweispflichten des § 28b IfSG nicht ableiten.
Ausnahmen der 3G-Nachweispflicht:
Beschäftigte und auch die Arbeitgeber selbst, dürfen eine Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt. Ausnahmen sind ausschließlich
- für die Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen
- für die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte
vorgesehen.
Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können.
Wer darf betriebliche Kontrollen der 3G-Nachweise durchführen:
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten. Er kann unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.
In welchem Umfang müssen die Kontrollen durchgeführt werden:
- Es ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt.
- Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
- Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig.
- Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte (oder die Aufnahme in einen Sammeltransport).
- Die Nachweise können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache sowie in schriftlicher (zum Beispiel Impfausweis) oder digitaler Form vorliegen.
- Beschäftigten und auch Arbeitgeber müssen Impf- /Genesenen-/Testnachweis für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten. Art und Umfang der einzusetzenden Kontrollinstrumente und -verfahren sind nicht festgelegt.
Datenschutzrechtliche Dokumentation der Zugangskontrollen:
- Um Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste "abzuhaken", wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.
- Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden.
- Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.
- Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke zur Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus wird ihm gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung können ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen.
Wie lange müssen die Dokumentationen aufbewahrt werden:
Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ihrer Erhebung zu löschen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verweigerung:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.
- Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann eine Kündigung in Betracht kommen.
- Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen:
Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor.
Bei weiteren Fragen zu den 3G-Regelungen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unternehmervereinigung Uckermark gerne zur Verfügung.
Unternehmervereinigung Uckermark e.V.
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Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales | Küttner Rechtsanwälte
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