Beim Jahresabschluss in Angermünde haben Sie die Gelegenheit, sich mit uns zu den Projekten und Zukunftsperspektiven des Bündnisses auszutauschen. Vorneweg erhalten Sie über unterschiedliche Medienformate Einblick in die aktuellen Projektstände und vor Ort erwartet Sie eine kleine Projektmesse. Somit können Sie ohne langwierige Präsentationen direkt in den lockeren Austausch starten. Weitere Infos folgen zeitnah auf der Webseite. Eine kostenlose Anmeldung ist ab sofort möglich.
Liebe Mitglieder des UV-BB,
liebe Unternehmerinnen und Unternehmer aus der Region.
Beim kommenden Digitalisierungs-Frühstück sprechen wir mit Herrn Marco Kreft über verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung für Produkte inklusive Einbindung von Dienstleistungen. Ergänzend zur Digitalisierungs-Förderung haben wir einen Partner gefunden, der Ihre Liquidität stärkt.
Investieren ohne Ihr Eigenkapital zu belasten!
Ein Talk mit Marco Kreft
Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entfällt grundsätzlich
Öffentliche Bekanntgabe der Landrätin des Landkreises Uckermark gem. § 6 Abs. 3 der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung.
Die Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in
Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-UmgV) des Landes
Brandenburg vom 15. September 2021 enthält in § 6 Abs. 3 folgende Regelung:
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen laut Veröffentlichung des Robert
Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) innerhalb der letzten sieben Tage pro
100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit
dem SARS-CoV-2-Virus für fünf Tage ununterbrochen vorliegen und in denen die
zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, entfällt die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Unterschreitung. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 13 Absatz 3 und der §§ 22 bis 24 sowie für die Ausübung von Kontaktsport nach § 18 Absatz 1. Die zuständige Behörde hat im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.
Wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die
Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20
wieder überschreitet, hat die zuständige Behörde die Überschreitung unverzüglich in
geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben; Satz 3 gilt entsprechend. Ab dem Tag
nach der Bekanntgabe gilt wieder die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur
Vorlage eines Testnachweises.
Die Landrätin des Landkreises Uckermark gibt hiermit bekannt, dass mit Stand
11.10.2021 die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Uckermark den Schwellenwert von 20
an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat. Angesichts der bekanntgegebenen Unterschreitung des Inzidenzwertes entfällt ab dem 12.10.2021 im Landkreis Uckermark grundsätzlich die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen oder den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen, Betrieben oder Einrichtungen.
Diese Erleichterung gilt nicht bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen, bei der Ausübung von
Kontaktsport in geschlossenen Räumen, in Diskotheken und Clubs, in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen.